Dienstag, 12. Februar 2013

Der undeutsche Benedikt oder: Ratzingers Steuerflucht

An den Titel der Bildzeitung „Wir sind Papst“ (1), erinnert der Tagesspiegel anlässlich des überraschenden Rücktritts Joseph Aloisius Ratzingers vom Amt des Oberhaupts der katholischen Kirche und des Vatikanstaats, das der vermeintliche deutsche Staatsbürger unter dem Namen Benedikt XVI. ausübte, ohne tatsächlich im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein.



Nachdem Gerüchte um zu seinem Vorteil getätigte verwaltungsrechtliche Unterlassungen des am 19. April 2005 zum 265. Papst gewählten Kardinals Ratzinger die Runde machten, richtete MdB Christian Ströbele im November desselben Jahres eine schriftliche Anfrage an die Bundesregierung, um die aufgeworfene Frage nach der Staatsangehörigkeit des Papstes zu klären (2).

Unter Verweis auf eine falsche Behauptung der katholischen Nachrichtenagentur KNA, der zufolge Kardinal Ratzinger die vatikanische Staatsangehörigkeit mit seiner Ernennung zum Papst einhergehend erhalten und nicht selbst beantragt habe, erklärte das Bundesministerium des Inneren daraufhin wahrheitswidrig, die in §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelte Rechtsnorm greife in diesem Falle nicht, da sie nur für aus eigenem Antrieb erlangte Staatsangehörigkeiten gelte:

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)
Tatsächlich hatte Joseph Ratzinger in einem Gespräch mit dem bekannten Papst-Biografen Andreas Englisch vor laufender Kamera erklärt, die vatikanische Staatsangehörigkeit beantragt zu haben, wie es Kardinälen vom Vatikan freigestellt wird, und verwies auf damit einhergehende Steuervorteile.

Im Bild: Whistleblower A. Englisch (links) küsst Steuersünder J. Ratzinger (rechts)

Damit greifen die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die eine automatische Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit festschreiben, sofern nicht vor dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Weiterführung der deutschen Staatsangehörigkeit nach §25, Abs. 2 beantragt wird. Diesen Antrag hat Joseph Ratzinger nicht gestellt, und so ist seine deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor Jahrzehnten erloschen.

Nichtsdestotrotz versuchen papsttreue Untertanen den Steuerflüchtling mit bisweilen abenteuerlichen Konstrukten vor den Folgen der eigenen Spitzbübigkeit zu bewahren, und die bekannten Fakten zu leugnen. So wird vom Bundesministerium des Inneren von einem angeblichen Gewohnheitsrecht vatikanischer Staatsbürger gesprochen, das Rechtsstaatsprinzip zu umgehen und sich auf die Duldung durch ähnlich rechtsstaatsfeindlich orientierte Staatsdiener zu verlassen.

Weniger untertänigen Mitbürgern ist die Doppelmoral ein Dorn im Auge, mit der dem katholischen Klerus in Deutschland Extrawürste gebraten werden, die von der arbeitsrechtlichen Duldung des offenen Bruchs der Bestimmungen des westfälischen Friedens durch Unterorganisationen der katholischen Kirche als Arbeitgeber über die organisierte Strafvereitelung bei Missbrauchsfällen bis hin zu rechtswidrigen Anweisungen zur Begehung des Straftatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung in von Mitteln der öffentlichen Hand betriebenen katholischen Kliniken reichen.

Protestanten irritiert darüber hinaus die von Bundespräsident Joachim Gauck von seinen Vorgängern übernommene Unsitte, dem vatikanischen Staatsoberhaupt mit der Anrede "Heiliger Vater" anstelle der protokollarisch üblichen Anrede "Exzellenz" zu begegnen, und damit in seiner Funktion als Repräsentant des deutschen Staates und seiner Bevölkerung den seit der Reformation zurückgewiesenen Führungsanspruch des Vatikans für ihm nicht unterstehende christliche Glaubensgemeinschaften zu bestätigen, wodurch nicht nur das Protokoll gebrochen wird.

1) Wikipedia: Wir sind Papst!
2) Rheinische Post: Entwarnung
3) Staatsangehörigkeitsgesetz: §25

1 Kommentar:

  1. "...Joachim Gauck von seinen Vorgängern übernommene Unsitte, dem vatikanischen Staatsoberhaupt mit der Anrede "Heiliger Vater" anstelle..."

    Das ist eine unverzeihliche Unverschämtheit was Gauck & Co. dabei ablassen.

    P.S. Über'n Reichstag steht noch nicht "Der Bevölkerung Deutschlands" oder doch?

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